Der ausgewählte gefährliche Stoff ist in der Verordnung zum Schutz des Grundwassers - Grundwasserverordnung - GrwV - in der Liste gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen aufgeführt.
Erläuterung zum Eintrag in Spalte "Bemerkungen":
Zur Erreichung der im Wasserhaushaltsgesetz genannten Ziele sind Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag der in der Anlage 7 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in das Grundwasser verhindern. Im Rahmen der Umsetzung dieser Maßnahmen dürfen Einträge solcher Schadstoffe nicht zugelassen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Schadstoffe in so geringer Menge und Konzentration in das Grundwasser eingetragen werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen ist. (weitere Information siehe §13 Abs. 1)
Zur Erreichung der im Wasserhaushaltsgesetz genannten Ziele sind Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag von Schadstoffen und Schadstoffgruppen der Anlage 8 in das Grundwasser begrenzen.